| 2 Abs. 3 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) sagt:„...Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 GSG gilt § 2 Abs. 2 S. 1 GSG nicht für technische Arbeitsmittel, die nach ihrer Inbetriebnahme beim Verwender erneut anderen überlassen werden, es sei denn, dass sie aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden sind.“ Bei wesentlich veränderten Maschinen stellt das Gesetz mithin dieselben Anforderungen auf, wie sie bei gänzlich neuen Maschinen gelten. Anders gewendet: obwohl vermeintlich gebraucht, gelten diese Maschinen juristisch wie neu. Der Begriff der ‚wesentlichen Veränderung‘ ist damit ein Schlüsselbegriff. Neben das deutsche GSG tritt insoweit die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG (früher: 89/392/EWG), die in der 9.Verordnung zum GSG umgesetzt wurde, aber für die wesentliche Veränderung keine anderen oder gar weiterreichenden Aussagen vorhält. Vollbeitrag als PDF |
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